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Font-Matching-markenrechtlich geschützte Begriffe-wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit

Recht, Suchmaschinen, Font Matching, Keywords, markenrechtlich geschützte Begriffe, LG Essen, Az. 44 O 166/03, § 1 UWG, Google, FAQ, AGB

Bei dem Az. 44 O 166/03 entschied das Land Gericht Essen, das der Tatbestand eines Verstoßes gegen § 1 UWG erüllt ist, wenn die Angaben, die Internet-Suchmaschinen zur Erstellung ihrer Suchergebnislisten abfragen, durch Lexikonartige Anreihung von Schlagworten  wie z.B. fremde Marken, Konkurenznamen, etc., angereichert werden, obwohl der Inhalt der Webseite oft gar nicht's damit zu tun hat.

Diese Form der Manipulation wird "Font-Matching" bezeichnet. Diese irreführende Angaben welche sich in den Metainformationen der Webseite verbergen, aber auch Im Text für den User unsichtbar, aber für die Suchmaschinen sichtbar, untergebracht werden. Dadurch werden Suchmaschinenalgorithmen so manipuliert, dass die Berechnung der Relevanz der Rang-Position zu einem Suchbegriff, sehr gut ausfallen kann.

In dem vom LG Essen entschiedenen Fall war so durch den Beklagten die Suchmaschine "Google" so beeinflusst worden, dass seine Internetpräsenz bei der Suche oft unter den ersten Treffern rangierte. Das LG Essen sah hier ein unlauteres Wettbewerbsverhalten i. S. v. § 1 UWG.

Trotz diese Urteils ging das LG Essen von einer eher großzügigen Bewertung des Gebrauchs von Keywords aus: dem Gericht hätte ein Zusammenhang der Begriffe mit dem Inhalt des Internetangebots im weitesten Sinne genügt.

Es ging selbst bezüglich der Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen oder Namen als so genannte Meta-Tags von der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit aus, soweit diesen zum Beispiel auf der entsprechenden Homepage geschaltete Werbemittel entsprächen.

Als Keywords können auch markenrechtlich geschützte Begriffe verwendet werden. Dies ist in den Frequently Asked Questions (FAQ) von Google folgendermassen festgelegt: „Als Anbieter von Werbemöglichkeiten können wir Streitigkeiten bezüglich Warenzeichen zwischen Inserenten und den Eigentümern der Warenzeichen nicht schlichten. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen legen fest, dass allein die Inserenten für die Keywords und Anzeigentexte, die bei Google erscheinen, verantwortlich sind. Für Eigentümer von Warenzeichen empfiehlt es sich, Streitigkeiten mit unseren Inserenten direkt zu lösen. Insbesondere, da die Inserenten möglicherweise ähnliche Werbungen auf anderen Seiten geschaltet haben.


Veröffentlicht in : Suchmaschinen Optimierung, Suchmaschinen Manipulation
Schlüsselworte : Font-Matching, markenrechtlich geschützte Begriffe, wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit

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